Information für MAHLE Kunden - September 2008
Am 1. Juni 2007 ist die Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Kraft getreten. REACH sieht insbesondere für Hersteller und Importeure in bestimmten Fällen die Pflicht zur Registrierung chemischer Stoffe vor. Leider herrscht bei vielen Firmen oftmals noch Unklarheit darüber, was diese Registrierungspflicht konkret umfasst. Vielfach wird unzutreffend angenommen, dass die REACH eine Pflicht zur Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette enthält, dem ist nicht so.
Dies führt jedoch dazu, dass sich die Unternehmen entlang der Lieferkette in diesem Sinne verpflichtet fühlen und gegenseitig dazu auffordern, die „REACH-Konformität“ der Lieferungen zu bestätigen und entsprechende Dokumente auszufüllen. Derartige Konformitätserklärungen sind von der REACH-Verordnung nicht vorgesehen und erfüllen auch nicht die vorgeschriebenen Registrierungs-pflichten. Sie verursachen bei den Unternehmen lediglich erheblichen Aufwand, erzeugen aber weder Rechtssicherheit noch sonstigen wirklichen Nutzen für die Beteiligten. Daher möchten wir Ihnen mitteilen, welche Informationen Sie von uns gemäß den Vorgaben der REACH-Verordnung erhalten werden.
In erster Linie sind wir als MAHLE Konzern nachgeschalteter Anwender. Wir stehen im Kontakt mit unseren Lieferanten, um unsere Rohstoffversorgung und die Registrierung bzw. Vorregistrierung sicherzustellen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Sie beziehen von den Gesellschaften des MAHLE Konzerns Komponenten und Systeme für Verbrennungsmotoren und deren Peripherie sowie Produkte für die Industriefiltration. Die von uns an Sie gelieferten Produkte sind Erzeugnisse gemäß der Definition des Artikels 3 Nr. 3 REACH. Bei unseren Produkten handelt es sich weder um Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, enthaltene Stoffe freizusetzen (Artikel 7 Abs. 1 REACH), noch enthalten unsere Produkte Stoffe mit hohem Gefährdungspotential (Artikel 7 Abs. 2 REACH). Für Komponenten für die Automobilindustrie stellen wir schon jetzt relevante Daten in die IMDS Datenbank.
Daher bestehen aufgrund der REACH-Verordnung für unsere Produkte derzeit keine Registrierungs-, Notifizierungs- oder Informations-pflichten.
Selbstverständlich werden wir einen reibungslosen Ablauf unserer Produktion jederzeit auch unter den Anforderungen der REACH-Verordnung sicherstellen. Auch werden wir die Fortentwicklung der nach Artikel 59 Abs. 1 REACH erstellten Liste der sogenannte besorgniserregenden Stoffe/SVHC (derzeit 16 Stoffe) verfolgen und auch zukünftig die Anforderungen gem. Artikel 7 Abs. 2 REACH wahren. Nach gegenwärtiger Einschätzung sehen wir in keinster Weise Einschränkungen der Funktion oder Beschaffenheit unserer Produkte aufgrund der Vorgaben der REACH-Verordnung als gegeben.
In jedem Fall versichern wir Ihnen, dass uns die Verpflichtungen durch die REACH-Verordnung bekannt sind und wir auch weiterhin sämtlichen gesetzlichen Anforderungen nachkommen werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir aufgrund der zahlreichen Anfragen individuelle Fragebögen nicht bearbeiten können. Dies gilt auch für Eingaben in Internet-Portale. In der Regel ergeben sich die Antworten aus diesem Informationsschreiben.
Kontaktperson für REACH bei MAHLE:
Herr Peter Staub
Telefon: +49 (0) 711-501-12168
Fax: +49 (0) 711-501-13715
E-mail: reach@mahle.com